Allgemeine Reisebedingungen ab 01.06.2022


ARB für Pauschalreisen mit Buchungsdatum ab 01.06.2022

 

1. Geltung

1.1. Diese ARB gelten in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 651a BGB bis 651y BGB und in Art. 250 und Art. 252 EGBGB für Pauschalreisen (Gruppen- und Studienreisen) der CTS Gruppen- und Studienreisen GmbH (fortan kurz „CTS“).


 

1.2. Diese ARB werden dem Anmelder – und auf Verlangen auch den angemeldeten Reiseteilnehmern (fortan kurz „Reisende“) – vor einer Buchung übermittelt und zur Verfügung gestellt. Sowohl die Erstellung eines individuellen Reiseangebots als auch die Annahme einer Gruppenreisebuchung durch CTS und ein Vertragsschluss stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Anmelder für sich und die von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer die Geltung dieser ARB anerkennt und durch Nichtwidersprechen genehmigt.
 

1.3 Diese ARB gelten nicht für vermittelte Einzelleistungen und Reiseleistungen im Sinne von § 651a Abs. 4 BGB, die keine Pauschalreise darstellen, sowie für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB.


 

1.4 Für Geschäftsreisen gelten diese ARB nur soweit, als diesen kein Rahmenvertrag über die Organisation von Geschäftsreisen zugrunde liegt.


 

1.5 Diese ARB sind im Internet unter

www.cts-reisen.de/arb abrufbar.

 

 

 

2. Zustandekommen des Reisevertrages und Ver­tretung

2.1. Mit der Anmeldung (Buchung), die schriftlich, mündlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgen kann, bietet der Anmelder CTS den Abschluss eines Pauschalreisevertrages über eine Gruppen- oder Studienreise aufgrund der in einem schriftlichen Angebot genannten Leistungsbeschreibungen, vorvertraglichen Informationen und Preise verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von CTS zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Der Anmelder erhält bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss von CTS eine Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung), die alle wesentlichen Angaben über die vom Anmelder gebuchten Reiseleistungen enthält. Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien (beispielsweise im Reisebüro), wird die Bestätigung in Papierform übergeben; im Übrigen kann die Übermittelung auch auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger erfolgen.

 

 

2.2. Weicht die Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von CTS vor, an das sich CTS 7 Tage ab Zugang beim Anmelder gebunden hält. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit CTS im Hinblick auf das neue Angebot auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat, und der Anmelder oder der Reisende innerhalb der Bindungsfrist ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung (beispielsweise durch Zahlung auf den Reisepreis) das neue Angebot angenommen hat.

 

2.3. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder grundsätzlich im eigenen Namen auch hinsichtlich der in der Anmeldung genannten Teilnehmer soweit nicht anders vereinbart. Ist der Anmelder Lehrer/in einer öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung, handelt er, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Repräsentant und bevollmächtigter Vertreter des jeweiligen Bildungsträgers.

 

2.4. Für die Vertragspflichten der angemeldeten Reisenden steht der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen ein, sofern der Anmelder eine entsprechende Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat
 

 

2.5. Sollte der Anmelder ausnahmsweise in Vertretung für die einzelnen Reisenden handeln, sind die Reisenden namentlich und unter Bekanntgabe der Anschrift zu benennen. Der Anmelder ist CTS gegenüber gleichwohl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn im Falle minderjähriger Teilnehmer der Reisevertrag mangels Einwilligung oder Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter nicht wirksam zustande kommt.

 

2.6. Spätestens fünf Wochen vor Reisebeginn kann CTS vom Anmelder auf einen dauerhaften Datenträger im vorgegebenen Format eine Teilnehmerliste mit Angaben zu den vollständigen Namen, den Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten sämtlicher Teilnehmer an der Reise verlangen. Die Daten sind für die Erfüllung des Reisevertrags, zum Schutz lebenswichtiger Interessen der Teilnehmer, beispielsweise einer Nachverfolgbarkeit im Rahmen der Infektionsprävention, sowie zur Wahrung berechtigter Interessen der Teilnehmer oder von CTS erforderlich. Es gelten die Bestimmungen zum Datenschutz nach Maßgabe von Ziffer 14 dieser Reisebedingungen.

 

2.7 Die von CTS erteilten vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen gemäß Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB (nachstehend Ziffer 6) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird.

 

2.8 Gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB besteht bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Brief, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, Telemedien, Onlinedienste) abgeschlossen werden, kein Widerrufsrecht. In diesen Fällen bestehen lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (nachstehend Ziffer 8.). Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Anmelders geführt worden.

3. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1. Die vertraglich vereinbarten Leistungen von CTS ergeben sich im Einzelnen aus dem für die geplante Reise ausgearbeiteten Angebot, den vorvertraglichen Informationen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Die im Angebot enthaltenen Angaben sind für CTS grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrags geworden sind. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetbeschreibungen, die nicht von CTS herausgegeben werden, sind für die Leistungspflicht von CTS nicht verbindlich.


3.2.  CTS ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern und behält sich insbesondere einen Wechsel von Charterflug auf Linienflug oder umgekehrt, einen Austausch der Fluggesellschaft, eine Änderung von Fluggerät und einen Wechsel der Unterbringung innerhalb derselben Kategorie vor. Dieser Vorbehalt gilt nur, soweit eine solche Leistungsänderung notwendig ist. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, als auch von Zeiten und Fahrplänen bei Bus-, Flug- und Fährverbindungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von CTS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.


3.3. CTS wird Anmelder und Reisende über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger informieren.


3.4 Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Anmelders, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, sind Anmelder und Reisender berechtigt, innerhalb einer von CTS gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung bestimmten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder entschädigungsfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn CTS eine solche Reise angeboten hat. Der Anmelder hat die Wahl, auf die Mitteilung von CTS zu reagieren oder nicht. Der Anmelder kann entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Reagiert der Anmelder gegenüber CTS nicht oder nicht innerhalb der bestimmten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Anmelder in der Erklärung gemäß Ziffer 3.3. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

4. Preise und Preisanpassungen

4.1. Eine Erhöhung des Reisepreises kann CTS einseitig nur verlangen, soweit der Vertrag dies nach Maßgabe der §§ 651f, 651g BGB und aufgrund nachstehender Bestimmungen vorsieht. Eine Preiserhöhung kann sich aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, aus der Erhöhung von Steuern und sonstiger Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie aus einer Änderung der für die betreffenden Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergeben.


4.2. Es bleibt CTS vorbehalten, die bestätigten Preise im Fall einer nach Vertragsschluss CTS gegenüber eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafenoder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung des Anteils der Beförderung, Abgaben oder Wechselkurse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken. Der Umfang der Preisänderung berechnet sich wie folgt: Ändern sich im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vertraglich vorgesehenem Reisebeginn die von CTS aufzuwendenden Kosten für einzelne oben genannte Reisebestandteile, so wird CTS den Reisepreis neu ermitteln, indem CTS die Differenz aus dem ursprünglich kalkulierten und dem erhöhten Kostenanteil bestimmt und ohne weitere Aufschläge dem alten Reisepreis hinzufügt. Wenn sich die Mehrkosten pauschal auf die gesamte Reisegruppe beziehen, sind sie auf die tatsächlichen Reiseteilnehmer zu verteilen. Die Erhöhung des Reisepreises kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine Preisänderung wird CTS unverzüglich nach Kenntnisnahme des Preiserhöhungsgrundes mitteilen.


4.3. Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit CTS den Anmelder auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet hat und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn die Unterrichtung des Anmelders nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.


4.4 Soweit der Reisevertrag eine Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Anmelder von CTS eine Senkung des Reisepreises dann verlangen, wenn und soweit sich die Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Ziffer 4.1. nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für CTS führt. Hat der Anmelder mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von CTS zu erstatten. CTS kann jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen, die auf Verlangen des Anmelders der Höhe nach nachzuweisen sind.


4.5 Übersteigt die vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, ist der Anmelder berechtigt, innerhalb einer von CTS gleichzeitig mit der Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder das Angebot auf Preiserhöhung anzunehmen oder vom Reisevertrag entschädigungsfrei zurückzutreten. Nach Ablauf der von CTS bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.


4.6 CTS kann dem Anmelder und Reisenden wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten.

5. Sicherungsschein und Zahlungsbedingungen

5.1. CTS hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz nach § 651r BGBiVm. Art. 252 EGBGB sichergestellt, dass Reisende der gezahlte Reisepreis, sofern Reiseleistungen deswegen ausfallen und etwaig notwendige Aufwendungen erstattet werden, die für die vertraglich vereinbarte Rückreise, z.B. einen Bus-, Flug- oder Fährtransfer, anfallen. Reisende haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die im Sicherungsschein benannte Versicherungsgesellschaft, die mit der Schadenregulierung und der Verwaltung der Insolvenzversicherung betraut ist.


 

5.2. Ein Sicherungsschein wird dem Anmelder zusammen mit der Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung) ausgehändigt. Bei Vertragsschluss kann von CTS gegen Aushändigung der Bestätigung eine Vorauszahlung auf den Reisepreis verlangt werden. Diese beträgt dann 20% des Reisepreises, mindestens jedoch 50 € und höchstens 250 € pro gebuchtem Reiseteilnehmer. CTS verzichtet jedoch in aller Regel auf eine Anzahlung auf den Reisepreis. Auf etwaige abweichende Zahlungsmodalitäten, z.B. zur Kontingentabsicherung bei Flugreisen, wird in den individuellen Angeboten von CTS ausdrücklich hingewiesen. Der Reisepreis, bzw. ein etwaiger Restbetrag ist 34 Tage vor Reisebeginn fällig und zahlbar, soweit feststeht, dass die Reise wie in der Bestätigung ausgewiesen durchgeführt wird.


 

5.3. Dauert die Reise weniger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein (Tagesreise) und übersteigt der Reisepreis pro Reisendem 500 € nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.


 

5.4. Leisten Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist CTS berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und eine Entschädigung in Höhe der pauschalierten Ersatzansprüche entsprechend Ziffer 6.2. zu verlangen, es sein denn, es läge bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vor, der Reisende zu einer Kündigung berechtigen würde. Die Reiseunterlagen erhalten Reisende erst mit vollständiger Bezahlung des Reisepreises. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

6. Rücktritt und Kündigung durch Reisende

6.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Falle des Rücktritts oder bei Nichtantritt der Reise verliert CTS den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann CTS eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von CTS zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von CTS unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Rücktrittsentschädigungen sind in Ziffer 6.2. pauschaliert. Bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Teilnehmer für die gebuchte Gruppengröße und wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden berechnet. Sie ist auf Verlangen des Reisenden von CTS zu begründen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, die CTS zustehenden Rücktrittskosten seien wesentlich geringer als die von CTS geforderten Entschädigungspauschalen (auch „Stornogebühren“).


 

6.2. Der pauschalierte Anspruch auf Stornogebühren beträgt pro Person bei einem Rücktritt:

 

6.2.1. bis 60 Tage vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises

6.2.2. bis 35 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises

6.2.3. bis 15 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises

6.2.4. bis 7 Tage vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises

6.2.5. ab 6 Tage vor Reisebeginn: 85% des Reisepreises

 

Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.


 

6.3. CTS behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit CTS im Wege der Saldierung (Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen und abzüglich anderweitiger Erwerb) begründen kann, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch Rücktritte die für die Preiskalkulation zugrunde gelegte und bekannt gegebene Gruppengröße unterschritten wird. Unabhängig vom Rücktritt einzelner Reisender und der Berechnung einer Rücktrittsentschädigung richtet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer, soweit er als von der Gruppengröße abhängig vereinbart wurde, nach der Zahl der tatsächlich teilnehmenden Personen. CTS ist in diesen Fällen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.


 

6.4. Ist der Reisevertrag unter Vorbehalten oder Bedingungen geschlossen (z.B. Erreichen der Gruppenmindestgröße oder Zustimmung einer Behörde), hat der Anmelder die Möglichkeit, die Reise bis zu einem zuvor festgelegten Termin, spätestens jedoch bis 60 Tage vor Reisebeginn, kostenfrei zu stornieren, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes (bspw. eine pauschale Bearbeitungsgebühr) vereinbart ist.


 

6.5 Etwaige Kostenerstattungen für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen können nur erfolgen, wenn Anmelder oder Reisende sich von den Leistungsträgern (Fähren, Hotels etc.) die verringerte Teilnehmerzahl bestätigen bzw. Gutscheine ändern lassen. Unbenutzte Tickets und Voucher müssen für Rückerstattungen umgehend nach Reiseende an CTS zurückgegeben werden.


 

6.6 Ist CTS infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat CTS unverzüglich zu leisten, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung.


 

6.7 Das Recht des Reisenden, innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn durch Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu benennen und zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

7. Ersatzperson

7.1. Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter (Ersatzperson) in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie CTS spätestens 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.


7.2. CTS kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt.


7.3. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist CTS berechtigt, für die CTS durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 10,00 EUR zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. CTS hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Dem Reisenden bleibt der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.


7.4. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Anmelder, bzw. der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

8. Rücktritt und Kündigung durch CTS

8.1. CTS kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch CTS vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. CTS behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. CTS muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

 

8.2. CTS kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 5 Wochen vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten (Zugang beim Anmelder). CTS informiert den Anmelder und Reisenden selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Anmelder unverzüglich zugeleitet. Der Reisende erhält den gezahlten Reisepreis dann unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück.

 

8.3. CTS kann vor Reisebeginn nach Maßgabe von § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn CTS aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat CTS den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt CTS vom Vertrag zurück, verliert CTS den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

 

8.4. Tritt CTS wegen der Covid-19-Pandemie vom Vertrag zurück, kann CTS dem Reiseteilnehmer statt einer Rückerstattung der auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen einen Reisegutschein nach Maßgabe von Artikel 240 § 6 EGBGB anbieten. Der Teilnehmer hat die Wahl, ob er das Angebot von CTS annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.

9. Betreuung, Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung

9.1. Die vertragliche Haftung von CTS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit Schäden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wurden oder CTS für den Reisenden entstehende Schäden allein wegen eines Verschuldens von Leistungsträgern verantwortlich ist. Im Übrigen gilt § 651h Abs. 2 BGB, so dass haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften (bspw. EGV 261/2004; EGV 889/2002) und die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von CTS eingesetzter Leistungsträger berufen kann, auch zu Gunsten von CTS gelten.

 

9.2. Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Mängeln erbracht, so können Reisende innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von CTS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. CTS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. In diesem Fall wird CTS in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine angemessene Ersatzleistung angeboten wird. Hat die Ersatzleistung zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat CTS dem betroffenen Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren.

 

9.3. Zuständig für die Entgegennahme der Mängelanzeigen von Reisenden ist CTS. Diese sind zu richten an CTS Gruppen- und Studienreisen GmbH, Steinweg 15, 32657 Lemgo, Telefon: +49 (0) 5261 2506-0, Telefax: +49 (0) 5261 2506-5966, E-Mail: info@cts-reisen.de. CTS stellt anheim, die Mängelanzeige über den Anmelder zu erstatten, der diese unverzüglich telefonisch, per E-Mail oder Telefax an CTS weiterzuleiten hat.

 

9.4. Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.

 

9.5. Soweit CTS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m noch Schadensersatzansprüche nach § 651n geltend machen.

 

9.6. Ist eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet CTS innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Im eigenen Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform oder zumindest Textform empfohlen. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet CTS nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.

10. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung

10.1. Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reisenden selbst verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und für CTS nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Der Reisende kann auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.


10.2. Die Haftung von CTS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.


10.3. Für alle gegen CTS gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (deliktische Schadensersatzansprüche), die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.


10.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen CTS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Im Übrigen gilt § 651p Abs. 2 BGB, so dass haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften (bspw. EGV 261/2004; EGV 889/2002) und die auf internationalen Übereinkommen (bspw. Montrealer Übereinkommen) beruhen und auf die sich ein von CTS eingesetzter Leistungsträger berufen kann, auch zu Gunsten von CTS gelten.


10.5. Soweit CTS zusätzlich zur Reiseausschreibung Leistungen nicht in eigener Verantwortung als Reiseveranstalter erbringt, sondern lediglich vermittelt, erfolgt seitens CTS ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich um Fremdleistungen eines weiteren Anbieters von Reiseleistungen handelt. Derartige Leistungen (bspw. zusätzliche Bustransfers, Flüge, Fährverbindungen, Hotelübernachtungen, Ausflüge, Eintrittskarten für Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) werden von CTS unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet, dass sie erkennbar nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages sind. CTS haftet daher nicht selbst für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall ausschließlich nach den Vertragsbestimmungen dieser Leistungsträger, auf die Reisende hingewiesen und die ihnen auf Wunsch zugänglich gemacht werden.


10.6. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten hat der Reisende selbst zu verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet CTS nur, wenn CTS ein Verschulden trifft. CTS empfiehlt insoweit den Abschluss einer Unfallversicherung.


10.7. Gepäckverluste, Schäden am Gepäck oder Zustellungsverzögerungen des Gepäcks bei Flugreisen empfiehlt CTS unverzüglich an Ort und Stelle der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn Schadensanzeigen (P.I.R.) nicht ausgefüllt wurden. Eine Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust spätestens binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung gegenüber der Fluggesellschaft zu erstatten. Im Übrigen sind Verluste, Beschädigungen oder Fehlleitungen von Reisegepäck auch CTS anzuzeigen. CTS empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.

11. Flugbeförderung

11.1. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet CTS, Fluggäste über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird CTS Reisenden zumindest die Fluggesellschaft benennen, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald die Identität der Fluggesellschaft feststeht, wird diese den Reisenden mitgeteilt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird CTS Reisende so rasch wie möglich unterrichten.


11.2. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), ist unter der Website des Luftfahrtbundesamtes (www.lba.de > Häufig gesucht > Airlines mit Flugverbot) abrufbar.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. CTS wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsschluss sowie ggf. bis zum Reiseantritt über eventuelle Änderungen unterrichten. Der Reisende kann den vorvertraglichen Informationen entnehmen, ob für seine Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Es obliegt dem Reisenden, darauf zu achten, dass sein Ausweisdokument für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.


12.2. Reisende sind selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen (bspw. entstehende Rücktrittskosten), gehen zu Lasten der Reisenden, es sei denn, CTS hat schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert.


12.3. CTS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder etwaig erforderlicher Ein- oder Durchreisegenehmigungen, insbesondere erforderlicher US-Reisegenehmigungen im ESTA-Verfahren, selbst wenn Reisende CTS mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass CTS die Verzögerung zu vertreten hat.


12.4. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhält der Reisende im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“ sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.

13. Reiseversicherungen

13.1. CTS empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod.


13.2. Eine weitergehende Verpflichtung zur Information oder Beratung über weitere Versicherungsmöglichkeiten, Versicherungsumfang, Deckungsschutz und Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 EUR oder die Prämie je Person einen Betrag von 200 EUR nicht übersteigen und die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer Reisedienstleistung für die Dauer von höchstens 3 Monaten darstellt.

14. Datenschutz

14.1. Die personenbezogenen Daten, die der Anmelder und Reisende CTS zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten der Reisenden werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit jenen Daten findet der Reisende in der Datenschutzerklärung unter www.cts-reisen.de/unternehmen/datenschutz.html.

 

14.2. Soweit der Anmelder CTS personenbezogene Daten anderer Personen, insbesondere von Reiseteilnehmern mitteilt, hat er sicherzustellen, dass diese damit einverstanden sind und der Anmelder CTS die Daten übermitteln darf, soweit nicht die Datenverarbeitung zur Erfüllung des Reisevertrags oder zum Schutz von lebenswichtigen Interessen der Teilnehmer (siehe Ziffer 2.6. dieser Reisebedingungen) oder zur Wahrung der berechtigten Interessen der Reiseteilnehmer oder von CTS auf der Rechtsgrundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. b., lit d. oder lit. f. der Datenschutz-Grundverordnung erforderlich ist.

15. Verbraucherstreitbeilegung, ODR-Plattform

15.1. CTS unterwirft sich als Veranstalter von Pauschalreisen nicht einer Streitschlichtung nach Maßgabe des Verbraucherstreitschlichtungsgesetzes und ist hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet.


15.2. Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform zur Streitbeilegung bei Online-Vertragsabschlüssen unter der URL www. ec.europa.eu/consumers/odr an. Die Kontaktdaten der offiziellen Streitbeilegungsstelle können vom Kunden unter https://webgate.ec.europa. eu/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show abgerufen werden.

16. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

Diese ARB und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter

CTS Gruppen- und Studienreisen GmbH
Steinweg 15 | 32657 Lemgo
Tel. 05261 2506-0 | E-Mail info@cts-reisen.de

Geschäftsführer: Ingo Dobbert, Oliver Dobbert, Christoph Knobloch
Amtsgericht Lemgo | HRB 607
Umsatzsteuer-ID: DE 125 651 035

Stand: 26.07.2021